Gemeinsam sind wir stark
Wir wollen
....... durch Begeisterung und Mitarbeit den Unterricht aufwerten.
....... durch Pünktlichkeit und angemessenes Verhalten den Unterricht unterstützen.
....... durch Sauberkeit und Wertschätzung das Schulhaus schonen.
....... durch das christlich soziale Weltbild für eine gutes Miteinander sorgen.
I. Grundsätze
(1) Im Sinne der Richtlinien der Erklärung über die christliche Erziehung des Zweiten Vaticanums ist es die besondere Aufgabe der katholischen Schule, „eine Schulgemeinschaft zu schaffen, in der der Geist des Evangeliums in Freiheit und Liebe lebendig ist. Sie hilft dem jungen Menschen, seine Persönlichkeit zu entfalten” (Gravissimum educationis 8) und in seine Freiheit als Mensch und Christ hineinzuwachsen.
(2) Die Schule erwartet daher von ihren Schülern, dass sie sich um eine christliche Lebenshaltung gemäß den Worten und dem Vorbild Christi bemühen, die Erziehungsziele der Schule verwirklichen helfen und eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens ermöglichen, am Religionsunterricht teilnehmen und ihre religiösen Pflichten zu erfüllen trachten und sich auch außerhalb der Schule so verhalten, wie es dem christlichen Erziehungsziel entspricht.
II. Aus der Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, BGBI. 373/1974 (auszugs- weise Wiedergabe). Aufgrund des § 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes (SCHUG), BGB1. Nr. 139/1974, wird verordnet:
VO § 1
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht, in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
VO § 2
(1) Die Schüler haben sich vor Beginn sowohl des Unterrichts als auch der Schulveranstaltungen, die für sie verpflichtend sind, am Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung festgelegten Treffpunkt einzufinden.
(2) Der Schüler hat am Unterricht in den für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters verlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Schulveranstaltungen.
(6) Inwieweit die Schüler bereits früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts und der Schulveranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichts und der Schulveranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt.
VO § 3
(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2) Ein Fernbleiben vom Unterricht ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig (Rechtfertigungsgründe sind: Erkrankung, Ungangbarkeit des Schulweges, außergewöhnliche Ereignisse im Leben eines Schülers ...)
(5) Die Erziehungsberechtigten des Schülers haben die Schule ohne Aufschub telefonisch oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
VO § 4
(1) Die Schüler haben am Unterricht und an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden.
VO § 6
(1) Schüler sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
VO § 7
(1) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hiervon zu verständigen oder verständigen zu lassen.
VO § 10
(1) Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung der Wohnadresse, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden.
III. Ergänzungen zur Schulordnung (Hausordnung)
(1) Die Schüler/innen haben bis spätestens 7.55 Uhr in der Klasse zu sein; Schüler, die vor 7.45 Uhr eintreffen, müssen sich unverzüglich in der Sammelgruppe einfinden (ab 7.00 Uhr möglich).
(2) In der Schule sind Hausschuhe und eine, den jeweiligen Erfordernissen entsprechende Kleidung zu tragen; das äußere Erscheinungsbild soll dem Charakter einer Katholischen Privatschule entsprechen; div. Modeerscheinungen (wie Piercing u.Ä.) sind v.a. aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Straßenschuhe und Überbekleidung sind unmittelbar nach Eintreffen in der Schule im Spind zu verwahren.
(3) Die Verwendung von technischen Geräten (Video/Audio), insbesondere der Gebrauch von Mobiltelefonen, ist den Schüler/innen auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet.
(4) Die Schüler dürfen ohne Erlaubnis der verantwortlichen Lehrer/innen oder Erzieher/innen den Aufsichtsbereich nicht verlassen.
(5) Im Schulgebäude – insbesonders in den Pausenräumen – sind gegenseitige Störungen (wie Ballspielen, Raufen, Nachlaufen, Lärmen) und jegliche Gewaltanwendung untersagt.
(6) Gegenstände, welche die Sicherheit gefährden, dürfen in die Schule nicht mitgebracht werden. Für Wertgegenstände kann die Schule keine Haftung übernehmen.
(7) Der sorgfältige Umgang mit eigenem und fremdem Eigentum ist für uns ein wichtiges Erziehungsziel. Bei fahrlässiger und/oder mutwilliger Beschädigung werden die verursachten Kosten in Rechnung gestellt. Weiters haben die Schüler ihren Arbeitsplatz sowie die Klassen-, Gruppen- und Sonderräume sauber zu halten: Kaugummikauen ist aus diesem Grunde untersagt, sowie Verschmutzungen zu unterlassen und unsere Mülltrennung einzuhalten sind.
(8) Ein vorzeitiges Verlassen von Schule und Halbinternat bedarf ausnahmslos einer schriftlichen Bestätigung des Erziehungsberechtigten oder der persönlichen Abholung durch eine der bevollmächtigten Personen; dahingehend telefonische Mitteilungen (u.dgl.) sind nicht möglich.
(9) Im Katastrophenfall richten sich die Maßnahmen der Schule ausschließlich nach den über den Rundfunk verbreiteten Anweisungen der Behörden.
MS/NMS/KMS-SO-4/2015